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Satzung zur Erhebung der Kurtaxe

Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Freyburg (Unstrut)

Gemäß §§ 5, 8, 90 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014 S. 288) in Verbindung mit §9 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen Anhalt in der derzeit gültigen Fassung (GVBl. LSA S. 1996 S. 405) hat der Gemeinderat der Stadt Freyburg (Unstrut) in seiner Sitzung am 16.12.2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Freyburg (Unstrut) ist mit ihren Ortsteilen Freyburg, Nißmitz und Zscheiplitz Staatlich anerkannter Erholungsort des Landes Sachsen Anhalt.

(2) Die Stadt Freyburg (Unstrut) erhebt die Kurtaxe zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen.

(3) Die Kurtaxe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen genutzt werden.

(4) Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften und Festlegungen bleiben unberührt.

§ 2 Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet für diese Fremdenverkehrsabgabe ist die Stadt Freyburg (Unstrut) mit ihren Ortsteilen Freyburg, Nißmitz und Zscheiplitz.

§ 3 Zahlungspflichtige

Zahlungspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet gegen Entgelt übernachten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen geboten wird.

§ 4 Befreiung von der Zahlungspflicht der Kurtaxe

(1) Von der Zahlungspflicht der Kurtaxe sind ausgenommen:
 
1. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
2. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit 50 v. H. beträgt sowie Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die lt. amtlichem Ausweis ständige Begleiter sind
3. Ortsfremde Personen, die sich nur zur Berufsausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten 
4.  Ortsfremde Personen, die sich im Erhebungsgebiet zur Durchführung bzw. aktiven Teilnahme an Sportwettkämpfen aufhalten,
5. Verwandte, Besucher oder Gäste von Personen, die ihre Hauptwohnung in Freyburg (Unstrut) haben, wenn diese Angehörigen ohne Entgelt oder Kostenerstattung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden 
6. Teilnehmer an von der Stadt Freyburg (Unstrut) anerkannten Kongressen Tagungen, Lehrgängen und vergleichbaren Veranstaltungen

(2) Die Voraussetzung für die Befreiung von der Zahlung der Kurtaxe ist vom Berechtigten nachzuweisen.

§ 5 Höhe der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe beträgt pro Übernachtung

für Erwachsene und Jugendliche ab 17 Jahre  1,50 €
für Kinder und Jugendliche von 7 bis 16 Jahre  1,00 €
für Pilger mit Pilgerausweis     1,00 €

(2) Dauernutzer von Bungalows, Ferienhäusern, Ferienwohnungen u. ä. zahlen,
wenn die Nutzungsdauer 1 Monat überschreitet, einen pauschalen Beitrag in
Höhe von jährlich 30,00 €.

§ 6 Entstehen der Zahlungspflicht

(1) Die Kurtaxenpflicht entsteht mit der Ankunft und endet mit dem Tage der
Abreise.
Die Dauer des Aufenthaltes wird nach der Anzahl der Übernachtungen
berechnet.

(2)Für den Jahrespauschalbetrag nach § 5 Abs. 2 dieser Satzung entsteht die
Beitragspflicht grundsätzlich mit Beginn des Aufenthaltes
§ 7 Erhebung der Kurtaxe

(1) Die Erhebung der Kurtaxe erfolgt durch die Verbandsgemeinde Unstruttal,
namens und im Auftrag der Stadt Freyburg (Unstrut) Markt 1, 06632 Freyburg.

(2)Die Kurtaxe ist vom Zahlungspflichtigen an den Vermieter zu entrichten, der
sie an die Stadt Freyburg (Unstrut) über die Verbandsgemeinde Unstruttal
abzuführen hat.

(3) Rückständige Kurtaxenbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben. Dabei hält sich die Verbandsgemeinde Unstruttal im Namen der
Stadt Freyburg (Unstrut) an den Vermieter.

§ 8 Pflichten und Zuständigkeit der Vermieter und vergleichbarer
Personen

(1) Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden
Nutzung überlässt oder einen Campingplatz oder Stellplatz für Wohnwagen,
Caravans und Reisemoblie betreibt, ist verpflichtet, die Kurtaxe einzunehmen
und bei der Verbandsgemeinde Unstruttal im Namen der Stadt Freyburg
(Unstrut) monatlich abzurechnen. Als Nachweis dient das Meldeformular, das
jeder Gast gemäß § 18 Meldegesetz LSA auszufüllen hat.

(2) Jeder Beherbergungsbetrieb hat diese Satzung  so auszuhängen, dass jeder
Gast die Möglichkeit hat, die Regelungen dieser Satzung zur Kenntnis zu
nehmen.

(3)  Das Meldeformular ist durch das Logo der Stadt Freyburg (Unstrut)
gekennzeichnet; er ist fortlaufend nummeriert. Das Formular hat den
Regelungen des § 18 Meldegesetz LSA zu entsprechen.

(4) Nach dem Ausfüllen des Meldeformulars erhält der Gast eine Kurkarte /
Gästekarte. Diese Karte ist mit dem Logo der Stadt Freyburg (Unstrut)
gekennzeichnet und fortlaufend nummeriert.

(5) Der Gast sollte die Kurkarte / Gästekarte jederzeit als Nachweis für seine
Zahlungspflicht mit sich zu führen.

(6) Die zur Erhebung der Kurtaxe gespeicherten Daten sind nach einem Jahr
zu löschen.
 

§ 9 Rückzahlung der Kurtaxe

Bei vorzeitigem Abbruch des Aufenthaltes in der Stadt Freyburg (Unstrut) wird
die nach Tagen verrechnete und zu viel gezahlte Kurtaxe auf Antrag anteilig
vom Vermieter erstattet. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat
nach der Abreise.

§ 10 Zuwiderhandlungen

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zahlungspflicht
nicht nachkommt, wer die Kurtaxe den zahlungspflichtigen Personen nicht
berechnet oder erhobene Kurtaxe nicht ordnungsgemäß bei der
Verbandsgemeinde Unstruttal (Unstrut) abrechnet. Die Ordnungswidrigkeit
kann gemäß § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes, KVG LSA in
Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz KAG LSA mit einer Geldbuße
bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Freyburg (Unstrut) wurde
am 16.12.2014 beschlossen und tritt am 01.02.2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.12.2010 zur Erhebung einer Kurtaxe in der
Stadt Freyburg (Unstrut) außer Kraft.

Freyburg (Unstrut), den 17.12.2014

Mänicke
Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk
 
Die Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Freyburg (Unstrut)wurde dem Burgenlandkreis
am 09.01.2015 angezeigt und wird hiermit ausgefertigt.
 
Freyburg (Unstrut), den 14.01.2015
 
Mänicke
Bürgermeister     


Veröffentlichungsvermerk
Die Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Freyburg (Unstrut) wurde im Amtsblatt
01/2015 vom 30.01.2015 der Verbandsgemeinde Unstruttal in vollem Wortlaut bekannt
gemacht.
 
Freyburg (Unstrut), den 02.02.2015
 
Krämer
Hauptamtsleiter       
 
Tag des Inkrafttretens ist der 01.02.2015